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K-WBFG 2017 § 26. Allgemeine Förderungsvoraussetzungenbei der Sanierung, LGBl.Nr. 93/2019, gültig von 10.12.2019 bis 31.12.2022

VI. Abschnitt Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen

§ 26. Allgemeine Förderungsvoraussetzungenbei der Sanierung

(1) Förderungen nach diesem Abschnitt dürfen – unbeschadet des § 30 – nur gewährt werden, wenn

1. die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Gebäudeteilen) mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Förderantrags erteilt wurde, außer es handelt sich um

a) Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen, wobei die Bauvollendung (§ 39 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996) vor mindestens fünf Jahren erfolgt sein muss, oder

b) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen dienen und von Maßnahmen zur Barrierefreiheit, oder

c) den Anschluss an Fernwärme oder Maßnahmen iSd § 25 Abs. 2 Z 2, 9 oder 11;

2. die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und als Hauptwohnsitz regelmäßig und ganzjährig bewohnt werden;

3. die Nutzfläche von 200m² je Wohnung nicht überschritten wird;

4. durch die Sanierungsmaßnahmen eine Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz auf einen zeitgemäßen Standard erfolgt und energieeffizientes und ressourcenschonendes Wohnen ermöglicht wird;

5. die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch befugte Unternehmer nachgewiesen wird;

6. (entfällt)

7. der Bestand und die geförderten Maßnahmen mit den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen vereinbar sind;

8. sich der Förderungswerber verpflichtet, im Fall einer Vermietung des sanierten Wohnraumes für die Laufzeit der Förderung nur einen Mietzins zu verlangen, der den Richtwert nach § 34 Abs. 2 Z 5 ohne Zuschläge bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, nicht übersteigt.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2, dass die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz bewohnt werden müssen, muss nicht erfüllt werden, wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige juristische Person ist, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen (Frauenhäuser udgl.) oder alte Menschen zu betreuen, und bei der Überlassung von Wohnraum in Wohnheimen.

(3) Wenn die Sanierungsmaßnahmen energierelevante Auswirkungen haben, insbesondere wenn thermische Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden, und dies für die Beurteilung der Energieeffizienz der Sanierungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann in den Richtlinien nach § 28 vorgesehen werden, dass eine Förderung nach diesem Abschnitt nur nach Durchführung einer Energieberatung vor Ort gewährt werden darf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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