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K-WBFG 2017 § 24. Familieneinkommen beim Eigenmittelersatzkredit, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

V. Abschnitt Eigenmittelersatzkredit

§ 24. Familieneinkommen beim Eigenmittelersatzkredit

Bis zu einem Jahreseinkommen (Familieneinkommen) von zwei Dritteln des höchstzulässigen Jahreseinkommens (Familieneinkommens) gemäß § 5 Z 22 ist die Aufbringung von Eigenmitteln, die auf die angemessene Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3 entfallen, nicht zumutbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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