K-WBFG 2017 § 23. Eigenmittelersatzkreditfür Wohnungsnachfolger, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

V. Abschnitt Eigenmittelersatzkredit

§ 23. Eigenmittelersatzkreditfür Wohnungsnachfolger

(1) Hat ein Erst- oder Nachfolgemieter einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung Eigenmittelleistungen (Grund- oder Baukostenanteil) zu ersetzen, darf dafür dem Bauträger (Gemeinde, gemeinnützige Bauvereinigung) ein Eigenmittelersatzkredit gewährt werden, sofern dem Mieter die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (Abs. 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3, des Familieneinkommens des Mieters iSd § 24 und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 24 festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird.

(3) Für die Kreditkündigung gilt § 12 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 13 sinngemäß erfolgen, wenn

1. der Mieter, für den der Eigenmittelersatzkredit gewährt wird, sein Recht an der geförderten Wohnung verliert,

2. der Eigenmittelersatzkredit zu Unrecht empfangen wurde,

3. der Förderungskredit für die Errichtung der Wohnung gekündigt oder zurückgezahlt wurde, oder

4. der Grund- oder Baukostenanteil zurückgezahlt wurde.

(4) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Gewährung eines Eigenmittelersatzkredites unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76903