zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-WBFG 2017 § 22. Förderung des Ersterwerbsvon Wohnraum, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

IV. Abschnitt Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum

§ 22. Förderung des Ersterwerbsvon Wohnraum

(1) Eine Förderung zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau oder Eigentumswohnungen darf nur gewährt werden, wenn

1. die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (Abs. 3) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind,

2. die Förderung an begünstigte Personen erfolgt, die Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sind,

3. für die Errichtung des zu erwerbenden Wohnraumes keine öffentlichen Mitteln gewährt und in Anspruch genommen worden sind,

4. der zu erwerbende Wohnraum den Bestimmungen des I. Abschnittes entspricht,

5. die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt,

6. beim Ersterwerb von Eigenheimen die Baubewilligung für die Errichtung des Eigenheimes nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

7. bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen eine barrierefreie Ausbildung des Erschließungsbereiches, des Parkplatzes (Tiefgarage) und aller Wohnungen durchgeführt wird,

8. der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegte höchstzulässige Verkaufspreis je m² Nutzfläche einer Wohnung nicht überschritten wird,

9. der Verkäufer eine Gemeinde, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ein gewerblicher Bauträger oder Baumeister, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung und zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauausführung verfügt, ist, und der Verkäufer grundbücherlicher Eigentümer der Bauliegenschaft oder der auf das Bauvorhaben entfallenden Eigentumsanteile ist,

10. der Kauf zu Fixpreisen oder, wenn es sich um eine gemeinnützige Bauvereinigung handelt, maximal zu den nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässigen Preisen erfolgt,

11. der Kaufvertrag dem Land vorgelegt wird und den Gesichtspunkten des Konsumentenschutzes, vor allem hinsichtlich Gewährleistung und Rücktrittsrecht des Käufers, entspricht,

12. die förderbare Nutzfläche § 15 Abs. 3 entspricht.

(2) Bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnhauses über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 Z 9) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und 12 und die Anforderungen der Richtlinien erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an Förderungen zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau oder Eigentumswohnungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über

1. die sachlichen und (energie-)technischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,

2. den höchstzulässigen Verkaufspreis von Wohnungen,

3. die Arten und das Ausmaß der Förderung,

4. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,

5. die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,

6. die Bedingungen für die Auszahlung der Förderungen,

7. die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,

8. Maßnahmen zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76903