K-WBFG 2017 § 20. Übertragung ins Wohnungseigentum undVermietung geförderter Wohnungen, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

III. Abschnitt Förderung der Errichtung von Mietwohnungenund Wohnheimen

§ 20. Übertragung ins Wohnungseigentum undVermietung geförderter Wohnungen

(1) Geförderte Wohnungen gemäß § 16 Abs. 1 dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden an:

1. begünstigte Personen iSd § 5 Z 21,

2. Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen zur Weitergabe an begünstigte Personen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Vergabe von Wohnungen zur Nutzung für den Zeitraum zwischen der Fertigstellung und der Übertragung in das Wohnungseigentum.

(3) Geförderte Wohnungen gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:

1. begünstigte Personen iSd § 5 Z 21,

2. Gebietskörperschaften zur Weitergabe an begünstigte Personen,

3. natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer, sofern es sich bei den Dienstnehmern um begünstigte Personen handelt,

4. gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen (Frauenhäuser udgl.) oder alte Menschen zu betreuen, zur Überlassung an Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen oder alte Menschen.

(4) Vom Erfordernis des § 5 Z 21 lit. e und lit. f nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn

1. es sich um eine Wohnung handelt, für die nachweislich seit mindestens drei Monaten kein Mieter gefunden werden konnte, und

2. die Wohnung in einer Gemeinde liegt, deren Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, abnehmend ist, und im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung eine Vermietung dieser Wohnung an eine begünstigte Person iSd § 5 Z 21 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

(5) Vom Erfordernis des § 5 Z 21 lit. e nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.

(6) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges (Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung des höchstzulässigen Jahreseinkommens entfällt.

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