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K-WBFG 2017 § 1. Ziele und Grundsätze, LGBl.Nr. 68/2017, gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2022

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Ziele und Grundsätze

(1) Ziele des Gesetzes sind

1. die Sicherung einer angemessenen, zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung der Kärntner Bevölkerung unter Bedachtnahme auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit, Steigerung der Lebensqualität sowie raumordnungsrechtliche Vorschriften,

2. die Förderung der Errichtung von Wohnraum, des Erwerbs von Eigentum und der Sanierung von Wohnraum, der im städtischen und ländlichen Raum in Kärnten gelegen ist, unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche, ressourcen- und energiesparende Bauweise und ressourcenschonendes Wohnen,

3. die Verbesserung vorhandener Bausubstanz entsprechend individueller Wohnbedürfnisse und klimarelevanter, ökologischer und energetischer Zielsetzungen,

4. die Förderung des sozialen Ausgleichs im Weg von Wohnbeihilfen für Wohnungen, die in Kärnten gelegen sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten Ziele können durch Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum unter Bedachtnahme auf folgende Grundsätze erfolgen:

1. Bei der Umsetzung der geförderten Vorhaben sind die raumordnungsrechtlichen Vorschriften und die Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes einzuhalten. Bei Förderungen ist auf die Belebung von Orts- und Stadtkernen und Siedlungsschwerpunkte Rücksicht zu nehmen.

2. Der städtebaulichen, architektonischen und funktionalen Qualität der Bauvorhaben ist Rechnung zu tragen.

3. In zumutbarer Entfernung müssen tunlichst öffentliche oder private Dienstleistungs-, Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen vorhanden oder in absehbarer Zeit geplant sein.

4. Auf soziale Funktionsaspekte und barrierefreie Bauweise ist Bedacht zu nehmen. Den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung und alten Menschen ist Rechnung zu tragen, in dem die behinderten- und altersgerechte Adaptierbarkeit, insbesondere der Sanitärräume, sichergestellt ist und bauliche Barrieren möglichst vermieden werden.

5. Die Bauvorhaben haben den Erfordernissen einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden zu entsprechen. Der Nutzung, Sanierung und dem maßvollen Nachverdichten des Baubestandes sowie Ausbaumaßnahmen an Wohnhäusern ist besondere Bedeutung beizumessen.

6. Energieberatungen und effiziente Energiekonzepte sind durchzuführen.

7. Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück darf keine ein zumutbares Ausmaß überschreitende Belastung durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige Beeinträchtigungen aufweisen.

8. Es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bauausführung oder Benützung bewirken oder im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen. Auf die Verwendung von ökologischen Bau- und Dämmstoffen ist Bedacht zu nehmen.

9. Die Abwasserbeseitigung hat durch Anschluss an einen öffentlichen Kanal zu erfolgen oder wird in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren möglich, wobei die Ausnahmebestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsrechtes von der Anschlusspflicht zu berücksichtigen sind, oder hat zumindest über eine biologische Abwasserreinigungsanlage zu erfolgen.

10. Den Erfordernissen des Schall- und Wärmeschutzes ist Rechnung zu tragen. Unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit hat der vorgesehene bauliche Schallschutz ein ungestörtes Wohnen zu ermöglichen. Der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes hat den Erfordernissen der Einsparung von Energie zu entsprechen.

11. Die Raumheizung hat möglichst über eine zentrale und CO2-neutrale Wärmeversorgungsanlage zu erfolgen; diese muss besondere Vorrichtungen (Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jeder einzelnen Einheit festgestellt werden kann.

12. Auf sonstige öffentliche Interessen (zB Leerstehungen) kann Rücksicht genommen werden.

(3) Das Land ermutigt die gemeinnützigen Bauvereinigungen einen Maßnahmenplan mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen und Energieeffizienzmaßnahmen zu erstellen und ein Energiemanagementsystem einzuführen. Dies gilt sinngemäß für nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften geförderte Vorhaben der Gemeinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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