III. Abschnitt Förderung der Errichtung von Mietwohnungenund Wohnheimen
§ 17. Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderungen nach § 16 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
1. die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt,
2. die angemessenen Gesamtbaukosten und die förderbaren Abbruch- und Entsorgungskosten nicht überschritten werden,
3. das Wohnbauvorhaben im Wohnbauprogramm ausgewiesen ist,
4. Gemeinden, Gemeindeverbände und Einrichtungen nach §16 Abs. 1 Z 2 lit. c sich verpflichten, von den Mietern und Nutzern der Wohnungen nur einen kostendeckenden Mietzins iSd Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu verlangen,
5. der Förderungswerber Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft ist oder das Baurecht daran nachweist und
6. die städtebauliche und baukünstlerische Qualität des Bauvorhabens durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise die Durchführung von städtebaulichen und baukünstlerischen Wettbewerben, gesichert wird.
Vom Erfordernis der Z 1 kann abgesehen werden, wenn es sich um Wohngemeinschaften oder Wohnverbundsysteme oder besondere Wohnformen (zB für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung) handelt. Eine Überschreitung und Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten ist in berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates zulässig.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum und Geschäftsräume nach § 16 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten
1. über die sachlichen und (energie-)technischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
2. über die Arten und das Ausmaß der Förderung, die angemessenen Gesamtbaukosten iSd Abs. 1 und die förderbaren Abbruch- und Entsorgungskosten,
3. über die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
4. über die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,
5. über die höchstzulässige Nutzfläche der Geschäftsräume, die nach § 16 Abs. 2 gefördert werden können,
6. über die Bedingungen für die Auszahlung der Förderungen,
7. über die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,
8. über Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,
9. über weitergehende Förderungen für hocheffiziente alternative Energiesysteme wie Photovoltaikanlagen und Solaranlagen,
10. ob und welcher Teil des Bauaufwandes für die künstlerische Ausgestaltung des Bauvorhabens zu verwenden ist.
(3) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.
(4) Gemeinnützigen Bauvereinigungen dürfen Förderungszusicherungen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung mit Bescheid eine Frist gesetzt wurde, behoben worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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