K-WBFG 2017 § 16. Gegenstand und Förderungswerber, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

III. Abschnitt Förderung der Errichtung von Mietwohnungenund Wohnheimen

§ 16. Gegenstand und Förderungswerber

(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 17 Abs. 2) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind,

1. für die Errichtung von Mietwohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau und für die Errichtung von Reihenhäusern:

a) gemeinnützigen Bauvereinigungen und

b) Gemeinden

zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen oder zur Einräumung eines Hauptmietrechtes an Unternehmungen für Dienstwohnungen unternehmenseigener Dienstnehmer;

2. für die Errichtung von Wohnheimen:

a) gemeinnützigen Bauvereinigungen,

b) Gemeinden und Gemeindeverbänden,

c) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen,

zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen;

3. für die Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in Wohnhäusern und sonstigen Gebäuden:

a) gemeinnützigen Bauvereinigungen und

b) Gemeinden

zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen.

(2) Die Förderung kann auch Geschäftsräume in geförderten Gebäuden umfassen, wenn sie zur ärztlichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder Dienstleistungen des täglichen Lebens erforderlich sind.

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