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K-WBFG 2017 § 15. Förderungsvoraussetzungen, LGBl.Nr. 115/2022, gültig ab 01.01.2023

II. Abschnitt Förderung der Errichtung von Eigentum

§ 15. Förderungsvoraussetzungen

(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 14 dürfen unabhängig von der Nutzfläche der Wohnung gewährt werden.

(2) (entfällt)

(3) Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von


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einer
Person
50 m²,
zwei
Personen
65 m²,
drei
Personen
75 m2,
vier
Personen
90 m²,
fünf
Personen
105 m²,
sechs
Personen
115 m²,
mehr
als 6 Personen
125 m2.

(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 14 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.

(5) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 14 Abs. 2 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.

(6) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum nach § 14 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über

1. die sachlichen und (energie-)technischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,

2. die Arten und das Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten,

3. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,

4. die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,

5. die Bedingungen für die Auszahlung der Förderungen,

6. die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,

7. Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,

8. weitergehende Förderungen für hocheffiziente alternative Energiesysteme wie Photovoltaikanlagen und Solaranlagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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