II. Abschnitt Förderung der Errichtung von Eigentum
§ 14. Gegenstand und Förderungswerber
(1) Für die Errichtung von Wohnungen und Wohnräumen im Eigentum darf begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 15 Abs. 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für:
1. die Errichtung von Eigenheimen und Doppelhäusern;
2. die Errichtung von Gebäuden im Gruppenwohnbau oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen, die durch begünstigte Personen zur eigenen Nutzung errichtet werden;
3. die Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in Wohnhäusern und sonstigen Gebäuden.
(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses für maximal zwei Wohnungen, hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, gewährt werden.
(3) Der Förderungswerber muss Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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