K-WBFG 2017 § 13. Fälligstellung des Förderungskredits, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 13. Fälligstellung des Förderungskredits

Der Förderungskredit kann ohne vorangehende Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.

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