K-WBFG 2017 § 12. Kündigung des Förderungskredits, LGBl.Nr. 68/2017, gültig ab 01.01.2018

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 12. Kündigung des Förderungskredits

(1) Im Kreditvertrag ist vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Kreditnehmer

1. trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist ohne Vorliegen von triftigen Gründen seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über den Förderungskredit oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Kredite nicht nachkommt;

2. seine Verpflichtung zur Sicherstellung des Förderungskredits oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung oder der Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) nicht erfüllt;

3. den Förderungskredit nicht bestimmungsgemäß verwendet;

4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des geförderten Objektes unterlässt;

5. ohne Zustimmung des Landes Kärnten Änderungen am oder im geförderten Objekt vornimmt, die dem Fördervertrag widersprechen oder wesentliche Änderungen vornimmt oder zulässt. Nicht wesentlich sind Änderungen, die zu keiner Überschreitung der gesetzlich zulässigen Nutzfläche führen.

(2) Im Kreditvertrag ist weiter vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn

1. die zur Benützung durch die begünstigte Person bestimmten Räumlichkeiten weder von dieser noch von nahestehenden Personen oder von Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig benützt werden und kein Antrag auf Vermietung gemäß § 33 gestellt und bewilligt wurde, es sei denn, dass die Nichtbenützung auf vorübergehende Abwesenheit infolge Krankheit oder Kur oder für maximal drei Jahre auf zwingende berufliche Gründe oder Unterrichtszwecke oder auf ein behördlich verfügtes Verbot der Nutzung der Räumlichkeiten zurückzuführen ist;

2. der Eigentümer oder Mieter (begünstigte Person) die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des WFG 1984, BGBl. Nr. 482, idF BGBl. I Nr. 131/2001, verletzt;

3. der Förderungskredit durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.

(3) Für den Fall einer Kündigung ist im Kreditvertrag vorzusehen, dass die aushaftenden Förderungsbeträge ab Eintritt des Kündigungsgrundes mit einem Zinssatz jährlich zu verzinsen sind, wovon in begründeten Ausnahmefällen teilweise oder zur Gänze Abstand genommen werden kann; über begründeten Antrag kann eine Stundung dieser Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer von maximal fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auf die Dauer von maximal zehn Jahren, genehmigt werden, wobei zuzüglich zu den im ersten Halbsatz angeführten Zinsen Stundungszinsen jährlich zu zahlen sind. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Höhe der Zinsen unter Bedachtnahme auf bundesrechtliche Bestimmungen für Abgabenrückstände festzusetzen sind.

(4) Von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 2 Z 1 kann abgesehen werden, wenn

1. die Eigentumswohnung oder das Eigenheim innerhalb der sechsmonatigen Kündigungsfrist an eine von der Gemeinde, in der das betreffende Wohnobjekt liegt, vorgeschlagene, in dieser Gemeinde als wohnungssuchend bezeichnete begünstigte Person auf mindestens drei Jahre zu einem Preis vermietet wird, der den Kategoriemietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A nach dem Mietrechtsgesetz nicht übersteigt, oder

2. der Förderungswerber oder ihm nahestehende Personen die Räumlichkeiten spätestens mit Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist selbst wieder nutzen.

Während der Dauer der Vermietung nach Z 1 ist eine begünstigte Rückzahlung des Förderungskredits nach § 46 nicht zulässig.

(5) Wird von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes

1. bis zur Vermietung an begünstigte Personen iSd Abs. 4 Z 1, oder

2. bis zur Nutzung durch den Förderungswerber oder nahestehende Personen iSd Abs. 4 Z 2,

für die aushaftenden Förderungsbeträge Zinsen zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Höhe der Zinsen unter Bedachtnahme auf bundesrechtliche Bestimmungen für Abgabenrückstände festzusetzen sind.

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