§ 8c. Verweisungen
(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom , S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 197 vom , S 1, zu verstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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