K-GWVG Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 78/2001

(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Artikel CXV

(LGBl Nr 85/2013)

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.

(3) Die mit Ablauf des bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.

Artikel II

(LGBl Nr 64/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Art. I Z 5 (betreffend § 20 Abs. 1) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Art. I Z 8 (betreffend § 21) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab anzuwenden.

(4) Art. I Z 9 (betreffend § 24 Abs. 4) tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(5) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 5 (§ 20 Abs. 1) dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(6) Eigentümer von Stallungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig die Anschlusspflicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage ausgesprochen war, können dem Bürgermeister anzeigen, dass sie die Ausnahme des § 8 Abs. 3 lit. b K-GWVG in der Fassung des Art. I Z 2 in Anspruch nehmen wollen. Die Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht tritt mit der Vornahme der baulichen Trennung zwischen der Gemeindewasserversorgungsanlage und der Stallung in Kraft, es sei denn, der Bürgermeister teilt innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige schriftlich mit, dass ein Ermittlungsverfahren, ob ein Anschluss aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, durchzuführen ist. Vor der Inbetriebnahme der Nutzwasserversorgung ist der Behörde ein Nachweis durch einen befugten Unternehmer vorzulegen, dass die Voraussetzung des § 8 Abs. 6 letzter Satz K-GWVG erfüllt ist.

Artikel II

(LGBl Nr 87/2023)

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom , S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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