1. Abschnitt Versorgung
§ 3. Planung, Errichtung, Betrieb
(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, daß alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anlagen und Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen und ausreichend mit Wasser versorgt werden können. Hiebei ist auch auf die künftige Siedlungstätigkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Eigentümer von baulichen Anlagen oder von Grundstücken, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet,
1. der Gemeinde vor Ausführung des Anschlusses oder vor jeder Erweiterung der Innenleitung die zur Ermittlung des künftigen Wasserbedarfes notwendigen Unterlagen vorzulegen;
2. die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlußleitung auf dem anzuschließenden oder angeschlossenen Bauwerk oder Grundstück notwendigen Arbeiten zu dulden; diese Verpflichtung trifft auch alle an dem Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen (Mieter, Pächter, Nutznießer usw);
3. festgestellte Mängel an der Innenleitung unverzüglich beheben zu lassen;
4. die zur Ermittlung des Wasserverbrauches erforderlichen Wasserzähler anzubringen oder deren Anbringung zu dulden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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