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K-GWVG § 17. Nachtragsbeitrag, LGBl.Nr. 107/1997, gültig ab 14.11.1997

2. Abschnitt Wasseranschlussbeitrag

§ 17. Nachtragsbeitrag

(1) Wird der Beitragssatz (§ 13) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Wasseranschlußbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Wasseranschlußbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Wasseranschlußbeitrages nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind.

(2)Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Wasseranschlußbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge und dem Wasseranschlußbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.

(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn eine Gemeindewasserversorgungsanlage

a) teilweise oder zur Gänze erneuert oder

b) mit zusätzlichen Einrichtungen zur Gewinnung oder Speicherung von Wasser ausgestattet wird (Quellfassungen, Brunnen, Behälter u. ä.),

sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Gemeindewasserversorgungsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen.

(4) Für die Einhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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