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K-GVG § 6. Ausländer, LGBl. Nr. 9/2004, gültig ab 01.04.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Ausländer

Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind

a) natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

b) juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in Österreich haben;

c) juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder andere Personengemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit a oder b beteiligt sind oder die überwiegend in ausländischer Verfügungsmacht stehen;

d) Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit a oder b sind;

e) Stiftungen und Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern nach lit a oder b zukommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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