K-GVG § 27. Anwendung der Bestimmungen für den
rechtsgeschäftlichen Erwerb, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014
4.
Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen§ 27. Anwendung der Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb
Wird ein Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gestellt, sind die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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