K-GVG § 5a. Angehörige, LGBl.Nr. 65/2012, gültig ab 01.09.2012

1. A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen

§ 5a. Angehörige

(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

a) der Ehegatte;

b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

e) der eingetragene Partner.

(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

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