K-GVG § 4., LGBl. Nr. 9/2004, gültig ab 01.04.2004

1. A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

Wohnsitz

Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) sowie jener Wohnsitz, an dem sich eine Person in der nachweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen - beschränkt auf die Berufsausbildung und die Berufsausübung - zu haben.

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