5. Abschnitt Schluss-, Straf- undÜbergangsbestimmungen
§ 33. Verhältnis der Genehmigungserfordernisse
In anderen landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Bewilligungen für Bauführungen oder für die Änderung von Verwendungen dürfen von einem Rechtserwerber nur dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb die erforderliche Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist; in jenen Genehmigungen ist darauf hinzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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