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K-GVG § 31. Behörden, Wirkung nicht rechtzeitigerEntscheidungen, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 01.04.2004 bis 31.12.2013

5. Abschnitt Schluss-, Straf- undÜbergangsbestimmungen

§ 31. Behörden, Wirkung nicht rechtzeitigerEntscheidungen

Schluss-, Straf- und
Übergangsbestimmungen

(1) Wer nach dem 2. oder 3. Abschnitt zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem jeweiligen Abschnitt. Wer nach dem 4. Abschnitt zuständige Behörde ist, richtet sich bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem 2. Abschnitt und im Falle des Ausländergrundverkehrs nach dem 3. Abschnitt.

(2) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anträge nach §§ 9 Abs. 1 und 2 oder 14 Abs. 1 und 2, so gelten diese Rechtsgeschäfte als nach diesem Gesetz genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der angeführten Frist versagt und dagegen Berufung erhoben, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, wenn die Berufungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Berufung entscheidet. Die jeweilige Behörde hat in diesen Fällen unverzüglich zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft als genehmigt gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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