K-GVG § 29., LGBl. Nr. 9/2004, gültig ab 01.04.2004
3. A b s c h n i t t Ausländergrundverkehr
§ 29.
Schein- und Umgehungsgeschäfte
Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-76894