K-GVG § 29., LGBl. Nr. 9/2004, gültig ab 01.04.2004

3. A b s c h n i t t Ausländergrundverkehr

§ 29.

Schein- und Umgehungsgeschäfte

Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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