K-GVG § 27. Anwendung der Bestimmungen für den
rechtsgeschäftlichen Erwerb, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 27. Anwendung der Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb
Wird ein Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gestellt, sind die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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