K-GVG § 27. Anwendung der Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014

3. A b s c h n i t t Ausländergrundverkehr

§ 27. Anwendung der Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb

Wird ein Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gestellt, sind die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb anzuwenden.

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