4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 23. Verständigung der Behörde bei Zwangsversteigerungen
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen. Die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages (§ 24 Abs 1) zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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