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K-GVG § 20. Zulässigkeit der Eintragung, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 20. Zulässigkeit der Eintragung

(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:

a) die rechtskräftige Genehmigung oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder

b) eine Negativbestätigung (§ 18) oder

c) eine Bestätigung nach § 31 Abs. 2.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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