4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 17. Zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 19 bis 30 sind nicht anzuwenden, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des einem Rechtserwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts mehr als fünf Jahre zurückliegt und der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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