K-GVG § 12. Grundverkehrslandeskommission, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 01.04.2004 bis 31.12.2013

2. A b s c h n i t t Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrsmit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 12. Grundverkehrslandeskommission

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrskommission entscheidet die beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtete Grundverkehrslandeskommission. Die Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus

a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem;

b) einem nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Klagenfurt zu bestellenden Mitglied;

c) fünf auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundigen Mitgliedern, wobei jeweils der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und dem Kärntner Gemeindebund das Anhörungsrecht für ein Mitglied zukommt, sowie

d) einem in Kärnten selbständig erwerbstätigen Landwirt.

(3) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Oberste Organe der Vollziehung dürfen der Grundverkehrslandeskommission nicht angehören. Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 11 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Grundverkehrslandeskommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen; sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. § 11 Abs. 8 gilt in gleicher Weise.

(5) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat die Grundverkehrslandeskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

(6) Die Geschäfte der Grundverkehrslandeskommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Grundverkehrslandeskommission sind von ihrem Vorsitzenden zu fertigen.

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