5. Abschnitt Schlußbestimmungen
Anlage II (zu § 13 Abs. 2) Bewertungseinheiten
Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
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Einheit | |
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner
Wohnbauförderungsgesetz 2017) | |
a) der Wohnungen | 0,01 |
b) der ausschließlich
landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen bis
130 m2 | 0,01 |
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von
Gästen dienende m2 | 0,002 |
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,
Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,
Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume
| 0,022 |
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der
Klassenräume bzw. Kindergartenräume | 0,004 |
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume,
Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume
und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume | 0,002 |
5. Bäckereibetriebe, einschließlich
Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche | 0,03 |
a) der Produktions- und
Verarbeitungsräume | 0,002 |
b) der Büro-, Lager- und
Verkaufsräume | |
6. Fleischhauereien, einschließlich
Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche | |
a) der Produktions- und
Verarbeitungsräume | 0,033 |
b) der Büro-, Lager- und
Verkaufsräume | 0,002 |
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw.
Stellplatz | 0,035 |
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz | 0,07 |
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken | |
9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem
Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2 | |
a) bei
Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken | 0,01 |
b) bei Betrieben mit
Vollpension, Restaurationsbetrieben, Cafes,
Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw. | 0,05 |
9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten
Betrieben, je m2 | 0,002 |
9.3 je Fremdenbett wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch 50 v. H. der Betriebsfläche, abzuziehen sind | 0,125 |
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle
Veranstaltungen verwendet werden | 0,002 |
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und
Vorratsräume | 0,033 |
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand | 3,0 |
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume
einschließlich Labors | 0,01 |
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche | |
a) der Labor- und
Zubereitungsräume für Apothekerwaren und Arzneimittel
| 0,008 |
b) der Büro-, Lager- und
Verkaufsräume sowie Dienstzimmer | 0,002 |
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche
der Arbeitsräume | 0,02 |
15. Campingplätze je zugelassene Person | 0,04 |
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz | 0,008 |
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)
entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher | 0,008 |
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas
entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher | 0,01 |
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt | 0,005 |
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume | 0,05 |
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten
Betrieben | |
a) für 1 WC bzw. 2
Pißstände | 0,16 |
b) je Badewanne oder
Dusche | 0,32 |
22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2
Pißstände | 0,7 |
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen,
von denen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2 | 0,005 |
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben
oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer
Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem
Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den
biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht
zu berechnen, wobei der Berechnung die drei
aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten
Abwasseranfall zugrunde zu legen sind. Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht. Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht. Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen. | |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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