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K-GKG Anlage II (zu § 13 Abs. 2) Bewertungseinheiten, LGBl.Nr. 74/2024, gültig ab 01.01.2025

5. Abschnitt Schlußbestimmungen

Anlage II (zu § 13 Abs. 2) Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.


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Einheit
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017)
 
a) der Wohnungen
0,01
b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen bis 130 m2
0,01
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2
0,002
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen, je m2 Fläche der Schlafräume
0,022
3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume
0,004
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume und dergleichen) je m2 Fläche dieser Räume
0,002
5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche
0,03
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume
0,002
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume
 
6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsfläche
 
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume
0,033
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume
0,002
7. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz
0,035
8. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz
0,07
9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken
 
9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der
Konsumation dienen, je m2
 
a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken
0,01
b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben, Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw.
0,05
9.2 Gastgartenfläche bei den in 9.1 lit. b genannten Betrieben, je m2
0,002
9.3 je Fremdenbett
wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß 9.1 als
Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch 50 v. H. der Betriebsfläche,
abzuziehen sind
0,125
9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet werden
0,002
10. Betriebsküchen je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume
0,033
11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand
3,0
12. Ärzte, Dentisten je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich Labors
0,01
13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche
 
a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren und Arzneimittel
0,008
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer
0,002
14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons je m2 Fläche der Arbeitsräume
0,02
15. Campingplätze je zugelassene Person
0,04
16. Kinos, Theaterbetriebe usw. je Sitzplatz
0,008
17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) entsprechend der vorgesehenen
Kapazität je Besucher
0,008
18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas entsprechend der vorgesehenen
Kapazität je Besucher
0,01
19. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt
0,005
20. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume
0,05
21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 angeführten Betrieben
 
a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände
0,16
b) je Badewanne oder Dusche
0,32
22. Bei öffentlichen Anlagen für 1 WC bzw. 2 Pißstände
0,7
23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in
die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2
0,005
24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind.
Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht.
Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht.
Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen.
 

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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