K-GKG Anlage (zu § 13 Abs 2), LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999

5. Abschnitt Schlußbestimmungen

Anlage (zu § 13 Abs 2)

Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

Einheit

1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner

Wohnbauförderungsgesetz)

a) der Wohnungen 0,01

b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken

dienenden Wohnungen bis 130 m2 0,01

jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung

von Gästen dienende m2 0,002

2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,

Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,

Klöster und dergleichen,

je m2 Fläche der Schlafräume 0,022

3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der

Klassenräume bzw. Kindergartenräume 0,004

4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume,

Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume

und dergleichen)

je m2 Fläche dieser Räume 0,002

5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckerei-

betriebe,

je m2 Betriebsfläche

a) der Produktions- und Verarbeitungsräume 0,03

b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume 0,002

6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien,

je m2 Betriebsfläche

a) der Produktions- und Verarbeitungsräume 0,033

b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume 0,002

7. Haus- oder betriebseigene Garagen

je Box bzw. Stellplatz 0,035

8. Gewerbliche Garagen

je Box bzw. Stellplatz 0,07

9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken

9.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem Ausschank,

dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2

a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken 0,01

b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,

Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw 0,05

9.2 Gastgartenfläche

bei den in 9.1 lit b genannten Betrieben, je m2 0,002

9.3 je Fremdenbett 0,125

wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche

gemäß 9.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt

höchstens jedoch 50 v. H. der Betriebsfläche,

abzuziehen sind

9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle

Veranstaltungen verwendet werden 0,002

10. Betriebsküchen

je m2 Fläche der Küche und Vorratsräume 0,033

11. Kraftfahrzeugwaschanlagen

je Waschstand 3,0

12. Ärzte, Dentisten

je m2 Fläche der Behandlungsräume einschließlich

Labors 0,01

13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche

a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren

und Arzneimittel 0,008

b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer 0,002

14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons

je m2 Fläche der Arbeitsräume 0,02

15. Campingplätze

je zugelassene Person 0,04

16. Kinos, Theaterbetriebe usw

je Sitzplatz 0,008

17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)

entsprechend der vorgesehenen Kapazität

je Besucher 0,008

18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas

entsprechend der vorgesehenen Kapazität

je Besucher 0,01

19. Private Schwimmbecken

je m3 Beckeninhalt 0,005

20. Private Saunas

je m2 Fläche der Saunaräume 0,05

21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14

angeführten Betrieben

a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände 0,16

b) je Badewanne oder Dusche 0,32

22. Bei öffentlichen Anlagen

für 1 WC bzw. 2 Pißstände 0,7

23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen,

von denen Niederschlagswässer in die

Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2 0,005

24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder

Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall zugrunde zu legen sind.

Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte Schmutzfracht.

Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht.

Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen.

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