K-GKG § 9. Wartungsbuch, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 9. Wartungsbuch

(1) Aus dem Wartungsbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des zu entsorgenden Objektes, seine Verwendung und die Anzahl der ständigen Bewohner hervorgehen. Die mit der Entsorgung betraute Person hat den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten sowie die Menge des entsorgten Abwassers einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(2) Die Gemeinden haben solche Wartungsbücher bereitzuhalten und diese an die zur Führung dieser Nachweise Verpflichteten zum Selbstkostenpreis abzugeben.

(3) Die zur Führung der Wartungsbücher Verpflichteten haben diese im Bereich des zu entsorgenden Gebäudes aufzubewahren. Sie sind Behördenorganen über Aufforderung jederzeit vorzulegen. Ist das Wartungsbuch vollgeschrieben oder können aus anderen Gründen keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden, hat der Verpflichtete ein neues Wartungsbuch anzulegen und das nicht mehr verwendbare Buch auf die Dauer von drei Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

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