K-GKG § 7. Ausbringungsverbote, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Ausbringungsverbote

(1) Die Ausbringung von häuslichen Abwässern, die nicht dem Stand der Technik entsprechend gereinigt oder behandelt wurden, insbesondere die Ausbringung von Fäkalschlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Böden, ist verboten. Die Gemeinde hat für Senkgrubenräumgut aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine jeweils auf höchstens fünf Jahre befristete Ausnahme vom Ausbringungsverbot auszusprechen, wenn das Senkgrubenräumgut mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet ist und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten :

Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs 2 lit g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2003, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.

(2) Die Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut, für das eine Ausnahme nach Abs 1 erteilt wurde, ist auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten landwirtschaftlich genutzten Böden, nicht unmittelbar der Bewirtschaftung dienenden Brachflächen oder auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Oberflächengewässer verboten.

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