K-GKG § 6. Anschlußrecht, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Anschlußrecht

Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Kanalisationsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Kanalisationsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschlußpflicht gemäß § 4 Abs 1 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht mit Bescheid auszusprechen.

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