K-GKG § 3. Inanspruchnahme fremder Grundstücke, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 23.12.1999 bis 31.12.2013

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Inanspruchnahme fremder Grundstücke

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, einen bestehenden Anschlußkanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlußkanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen.

(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk und die zu entwässernde befestigte Fläche auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der § 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 sinngemäß. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Eine Berufung gegen die im Verwaltungswege zuerkannte Entschädigung ist unzulässig. Doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft.

(4) Die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken sowie die an einem solchen Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung des Anschlußkanales auf dem Grundstück erforderlichen Arbeiten zu dulden.

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