5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 28. Mitwirkung der Bundespolizeidirektionenund der Bundespolizei
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 7 verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizei haben den Behörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 10 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76892