K-GKG § 26. Eigener Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 26. Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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