K-GKG § 26. Eigener Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999

5. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 26. Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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