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K-GKG § 22. Rückzahlung, LGBl.Nr. 74/2024, gültig ab 01.01.2025

3. Abschnitt Aufschließungsbeitrag

§ 22. Rückzahlung

Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Kanalanschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 6 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-76892