K-GKG § 22. Rückzahlung, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999

3. Abschnitt Aufschließungsbeitrag

§ 22. Rückzahlung

Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Kanalanschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 6 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 5 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.

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