K-GKG § 20. Abgabenschuldner, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999
3. Abschnitt Aufschließungsbeitrag
§ 20. Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 19 verpflichtet.
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