K-GKG § 18. Nachtragsbeitrag, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999

2. Abschnitt Kanalanschlußbeitrag

§ 18. Nachtragsbeitrag

(1) Wird der Beitragssatz (§ 14) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Kanalanschlußbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Kanalanschlußbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Kanalanschlußbeitrages nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Abs 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Kanalanschlußbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge gemäß Abs 1 und dem Kanalanschlußbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der § 15 und 16 gelten sinngemäß.

(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn

a) eine Kanalisationsanlage für Niederschlagswässer in eine solche für Abwässer oder in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,

b) eine Kanalisationsanlage für Abwässer in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,

c) eine Kanalisationsanlage nachträglich mit einer Zentralkläranlage ausgestattet oder eine Zentralkläranlage erweitert wird oder

d) eine Kanalisationsanlage teilweise oder zur Gänze erneuert wird, sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Kanalisationsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen.

(4) Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs 3 gelten die Bestimmungen der § 13 bis 16 sinngemäß.

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