2. Abschnitt Kanalanschlußbeitrag
§ 17. Ergänzungsbeitrag
(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0, 25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
1. eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde,
2. eine Anzeige bei der Baubehörde oder der Abgabenbehörde erfolgte oder
3. die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.
(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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