K-GKG § 12. Abgabengegenstand, LGBl.Nr. 62/1999, gültig von 23.12.1999 bis 31.12.2024
2. Abschnitt Kanalanschlußbeitrag
§ 12. Abgabengegenstand
Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlußauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlußrecht (§ 6) eingeräumt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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