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K-GKG § 12. Abgabengegenstand, LGBl.Nr. 74/2024, gültig ab 01.01.2025

2. Abschnitt Kanalanschlußbeitrag

§ 12. Abgabengegenstand

Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-76892