K-GKG § 12. Abgabengegenstand, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999

2. Abschnitt Kanalanschlußbeitrag

§ 12. Abgabengegenstand

Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlußauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlußrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

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