2. Teil Feuerpolizei
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 9. Verbote, Gebote
(1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:
a) der Umgang mit Feuer und die Durchführung von Arbeiten mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Brandgefahr entstehen könnte;
b) ein offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen;
c) die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zur Entzündung fester Brennstoffe oder zur Anfachung eines Feuers bei diesen Brennstoffen;
d) das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht an Stellen, an denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im unmittelbaren Nahebereich dieser Stellen;
e) das Aufstellen von beweglichen Futterdämpfern, Waschkesseln, Teerkesseln u. ä. in einer Entfernung von weniger als 3 m von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei nicht mindestens brandhemmend ausgeführten Bauteilen in einer Entfernung von weniger als 10 m;
f) das Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften über Garagen nicht entsprechen;
g) die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;
h) das Räuchern (Selchen) in Rauchfängen;
i) die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien - ausgenommen Fahnen - zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten, die über den Rahmen einer Familienfeier hinausgehen;
j) das Unterlassen der Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen.
(2) Der Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die durch ihre Höhe, ihre Bauweise oder im Hinblick auf ihren Verwendungszweck der Gefahr von Blitzschlägen ausgesetzt sind, ist verpflichtet, diese Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen mit einer entsprechenden Blitzschutzanlage versehen zu lassen und diese funktionstüchtig zu erhalten.
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