K-GFPO § 5. Sicherungsmaßnahmen, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000
1.
Teil Örtliche
Gefahrenpolizei§ 5. Sicherungsmaßnahmen
Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.
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