K-GFPO § 7. Allgemeine Pflichten, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Allgemeine Pflichten

Jedermann ist nach Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Brand vermieden wird.

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