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K-GFPO § 6. Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

1. Teil Örtliche Gefahrenpolizei

§ 6. Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei

Die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie kann sich hiebei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen.

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