5. Teil Straf- und Schlußbestimmungen
§ 54. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;
b) einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;
c) Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;
d) die Verbote nach § 9 übertritt;
e) der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 20 Abs. 2 und 3) oder Reinigungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen läßt;
f) Reinigungsarbeiten nicht zu den nach § 23 sich ergebenden Fristen durchführen läßt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 8 letzter Satz nicht verständigt;
g) Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;
h) Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;
i) die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;
j) Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;
k) ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;
l) als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23 und 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
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