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K-GFPO § 54. Strafbestimmungen, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 26.10.2000 bis 31.01.2012

5. Teil Straf- und Schlußbestimmungen

§ 54. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern das Verhalten nicht einen in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Tatbestand bildet -, wer

a) die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 bis 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz, 40 erster Satz sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;

b) einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

c) Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;

d) die Verbote nach § 9 übertritt;

e) der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 20 Abs. 2 und 3) oder Reinigungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen läßt;

f) Reinigungsarbeiten nicht zu den nach § 23 sich ergebenden Fristen durchführen läßt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 8 letzter Satz nicht verständigt;

g) Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;

h) Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;

i) die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;

j) Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;

k) ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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