K-GFPO § 53. Eigener Wirkungsbereich, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

5. Teil Straf- und Schlußbestimmungen

§ 53. Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind

a) die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß § 30 und 38 bis 44,

b) Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß § 8 Abs. 2,

c) die der Gemeinde nach § 4 Abs. 1 und nach § 39 Abs. 1 obliegenden Aufgaben.

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