K-GFPO § 52. Ausnahmen vom Geltungsbereich, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

5. Teil Straf- und Schlußbestimmungen

§ 52. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, wie insbesondere das Munitions- und Sprengmittelwesen, die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, das Kraftfahrzeugwesen, das Bergwesen, das Wasserrecht, das Forstwesen, das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, das Arbeitsrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz.

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